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Vereinfachte Meldung von Smart Working

Ab dem 1. September 2022 treten neue Bestimmungen bezüglich der Meldung von Smart Working in Kraft. Die verpflichtende schriftliche Vereinbarung für Smart Working muss nicht mehr beim Arbeitsministerium hinterlegt werden. Von nun an genügt es, dem zuständigen Ministerium ein Formular mit den anagrafischen Daten der Beschäftigten sowie dem Anfangs- und Enddatum der Arbeitsleistungen, die unter Smart Working fallen, auf elektronischem Wege zu übermitteln.
Das Arbeitsministerium leitet die diesbezüglichen Daten direkt an das INAIL weiter. Somit muss keine zusätzliche Meldung an das soeben genannte Institut erfolgen.
Die Mitteilung an das Ministerium muss von den Unternehmen innerhalb von fünf Tagen nach Unterzeichnung der Vereinbarung erfolgen. Eine Übergangsbestimmung sieht jedoch vor, dass alle Beschäftigungsverhältnisse, die unter Smart Working fallen und nach dem 1. September in Kraft treten, bis spätestens 1. November 2022 gemeldet werden können.
Hier der Link für die Meldung: https://servizi.lavoro.gov.it.
 
 
 
30.08.2022
Elas Admin