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Wissens-Journal

Termine, Wissen und News aus erster Hand


Viele Unternehmer und Mitarbeiter haben am Arbeitsplatz keinen Zugang zu relevantem Wissen. Die Folgen sind Fehler und Demotivation. Unser monatliches Journal „Der ELAS-Berater“, der 14-tägige ELAS-Newsletter und die ELAS-APP informieren Sie aktuell und zeitgerecht bequem an Ihrem Arbeitsplatz.
 
 
 
 
 
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Neuer Kundenbereich: My Elas

Am 16.11.2022 gehen wir mit unserem neuen Kundenbereich online. Sie erhalten unsere Apps übersichtlich und klar strukturiert.

Unter my.elas.it erleben Sie das, was für uns typisch ist: Komplexes einfach gestalten.
 
 
 
Elas Admin -
16.11.2022
 
 
 
 

Aufhebung der Impfpflicht für das Gesundheitspersonal

Mitarbeiter im Gesundheitswesen, die nicht gegen Covid-19 geimpft sind, müssen ab dem 2. November 2022 wieder an ihren Arbeitsplatz zurückkehren. Das hat die neue Regierung im Gesetzesdekret Nr. 162/2022 beschlossen.

Die ursprünglich bis 31. Dezember 2022 geltende Impfpflicht für das Sanitätspersonal wurde also aufgehoben. Die Regierung erhofft sich, das bestehende Personal dadurch zu entlasten.

Suspendierungen sind somit nur bis zum 1. November 2022 gültig. Mitarbeiter, die sich der Impfpflicht widersetzt haben, müssen Ihre Tätigkeit wieder aufnehmen.

 
 
 
Elas Admin -
03.11.2022
 
 
 
 
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Mitarbeitertag

Unser Büro bleibt am 26.10.2022 wegen des Mitarbeitertages am Nachmittag geschlossen. Somit entfällt die zusätzliche Servicezeit von 14:00 bis 18:00 Uhr.
Am 27.10.2022 sind wir wieder für Sie da.

Ihr Elas - Team
 
 
 
 
Elas Admin -
25.10.2022
 
 
 
 

Lehrlingsprämie: Neue Abgabefrist für die Nachreichung von Ansuchen

Südtiroler Betriebe der Sektoren Handwerk, Industrie, Handel, Dienstleistungen, Tourismus und Landwirtschaft können derzeit um eine Prämie von 2.000 Euro für jeden Lehrling ansuchen, der dort seine komplette Ausbildung absolviert hat und die Lehrabschlussprüfung bestanden hat. Wenn die vorgesehene Lehrzeit nicht zur Gänze, aber mindestens zur Hälfte im antragstellenden Lehrbetrieb absolviert wurde, beträgt die Prämie 1.000 Euro.

Der Wirtschaftsverband für Handwerker und Dienstleister LVH hat dazu erst kürzlich eine Präzisierung veröffentlich:
Innerhalb 15/10/2022 können Lehrbetriebe, deren Lehrlinge die Lehrabschlussprüfung im Zeitraum vom 01/05/2022 bis zum 15/06/2022 bestanden haben, die entsprechenden Anträge beim zuständigen Landesamt nachreichen.
 
 
 
Elas Admin -
05.10.2022
 
 
 
 

Beitraege für Unternehmen mit weniger als 20 Beschaeftigten für Sommerpraktika von der Handelskammer

Die Handelskammer Bozen vergibt Beträge für durchgeführte Praktika im Jahr 2022.
Der Beitrag entspricht 500 Euro, wenn der Praktikant im Zeitraum von Juni bis September 2022 mindestens einen vollen Monat im Betrieb war und wird für maximal drei Praktikanten ausbezahlt.

Einige weitere Voraussetzungen sind:
- dass der Betrieb im zweiten Quartal 2022 weniger als 20 Beschäftigte hat. Entscheidend ist dabei die im Handelsregister eingetragene Anzahl;
- der Betrieb muss im nationalen Verzeichnis Bildungswege Schule-Arbeitswelt eingetragen sein. Die Eintragung kann noch innerhalb 01. November 2022 getätigt werden;
- das Praktikum muss im Betriebssitz, oder einem operativen Sitz durchgeführt worden sein, welcher sich in der Provinz Bozen befindet;

Gesuche können vom 01. Oktober 2022 bis einschließlich 01. November 2022 abgegeben werden. Für die Beiträge gibt es einen Topf von 120.000 Euro, daher sollten die Anträge so bald als möglich gestellt werden.

Für genauere Informationen zur Gesuchstellung, Formularen, Voraussetzungen und zur Eintragung in das nationale Verzeichnis Bildungswege Schule-Arbeitswelt kann folgende Seite der Handelskammer Bozen aufgerufen werden:
 
 
 
Elas Admin -
30.09.2022
 
 
 
 

Keine obligatorische Vereinbarung für Smart Working bis 31/12/2022

Mit der Umwandlung des Decreto Aiuti-Bis wurden einige Bestimmungen über Smart Working, die während des COVID-19-Notstands galten, wieder in Kraft gesetzt.

Bis zum 31/12/2022 kann wieder ohne eine obligatorische individuelle Vereinbarung auf Smart Working zurückgegriffen werden. Es genügt die Aushändigung der Informationen zur Arbeitssicherheit an den Arbeitnehmer und eine vereinfachte Meldung an das zuständige Ministerium.
Zudem wurde das Recht auf Smart Working für gefährdete Arbeitnehmer (lavoratori fragili) und für Eltern von Kindern unter 14 Jahren bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.
 
 
 
Elas Admin -
26.09.2022
 
 
 
 

Vereinfachte Meldung von Smart Working

Ab dem 1. September 2022 treten neue Bestimmungen bezüglich der Meldung von Smart Working in Kraft. Die verpflichtende schriftliche Vereinbarung für Smart Working muss nicht mehr beim Arbeitsministerium hinterlegt werden. Von nun an genügt es, dem zuständigen Ministerium ein Formular mit den anagrafischen Daten der Beschäftigten sowie dem Anfangs- und Enddatum der Arbeitsleistungen, die unter Smart Working fallen, auf elektronischem Wege zu übermitteln.
Das Arbeitsministerium leitet die diesbezüglichen Daten direkt an das INAIL weiter. Somit muss keine zusätzliche Meldung an das soeben genannte Institut erfolgen.
Die Mitteilung an das Ministerium muss von den Unternehmen innerhalb von fünf Tagen nach Unterzeichnung der Vereinbarung erfolgen. Eine Übergangsbestimmung sieht jedoch vor, dass alle Beschäftigungsverhältnisse, die unter Smart Working fallen und nach dem 1. September in Kraft treten, bis spätestens 1. November 2022 gemeldet werden können.
Hier der Link für die Meldung: https://servizi.lavoro.gov.it.
 
 
 
Elas Admin -
30.08.2022
 
 
 
 

Dekret Transparenz

Mit der Veröffentlichung im Gesetzesblatt tritt das gesetzesvertretende Dekret Nr. 104/2022 am 13.08.2022 in Kraft, welches in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der EU-Richtlinie Nr. 2019/1152 neue Pflichten für Arbeitgeber beim Abschluss von Arbeitsverträgen einführt.

Ziel der Richtlinie ist es, mehr Transparenz für Arbeitnehmer zu schaffen. Der Arbeitgeber ist nun verpflichtet, alle wesentlichen Punkte des Arbeitsverhältnisses schriftlich mitzuteilen. Dies bedeutet, dass Informationen wie z. B. die Dauer der Probezeit, die Ausbildung, den Urlaub, die Festlegung der normalen Arbeitszeit und die Konditionen für Überstunden und deren Zuschläge im Arbeitsvertrag oder in zusätzlichen Schreiben detailliert mitgeteilt werden müssen. Alle verpflichtenden Informationen müssen dem Arbeitnehmer in jedem Fall innerhalb von sieben Tagen nach Aufnahme der Tätigkeit schriftlich mitgeteilt werden. Die Mitteilung kann in Papier- oder elektronischer Form erfolgen und im Falle von Kontrollen als Beweismittel aufbewahrt werden.

Da es sich hierbei um einen bürokratischen Mehraufwand für Arbeitgeber handelt, hat die Kammer der Arbeitsrechtsberater bereits beim Arbeitsministerium interveniert, damit diese Regelung abgeändert und aufgehoben wird.
Wir werden Sie daher in den kommenden Tagen über die weitere Entwicklung in dieser Angelegenheit informieren und Sie über alle vom Gesetzgeber getroffenen Maßnahmen auf dem Laufenden halten.
 
 
 
 
Elas Admin -
03.08.2022