Voucher: Auslegung Bezugszeitraum „Sonnenjahr“
Nach der neuesten gesetzlichen Interpretation von Seiten des Ministeriums ist als Sonnenjahr ein mobiler Zeitraum zu verstehen und nicht das Kalenderjahr (1.1. – 31.12), so wie es hingegen vom INPS ausgelegt wird. Demnach muss der Betrieb mittels Eigenerklärung des Mitarbeiters feststellen, ob er in den 364 Tagen vor Beginn der Mitarbeit mehr als das vom Gesetz festgesetzte Limit von 5.000 € bezogen hat.
Beispiel: Beginn Mitarbeit 1.08.2013, Bezugszeitraum zur Kontrolle, ob er das Limit überschritten hat ist nicht das Kalenderjahr 2013 (1.1.2013 – 31.12.2013), sondern der Zeitraum 364 vor Beginn der Voucher-Mitarbeit vom 01.08.2012 bis 31.07.2013.
Beispiel: Beginn Mitarbeit 1.08.2013, Bezugszeitraum zur Kontrolle, ob er das Limit überschritten hat ist nicht das Kalenderjahr 2013 (1.1.2013 – 31.12.2013), sondern der Zeitraum 364 vor Beginn der Voucher-Mitarbeit vom 01.08.2012 bis 31.07.2013.