Vorabmeldung für selbständige gelegentliche Arbeiter
Mit dem Umwandlungsgesetz des Dekrets 146/2021 tritt eine Neuerung bei der Ausübung von selbständiger gelegentlicher Arbeit ein. Ähnlich wie bei Mitarbeiter auf Abruf ist es nun verpflichtend, eine Vorabmeldung der Aufnahme der selbstständigen gelegentlichen Tätigkeit an das zuständige Arbeitsinspektorat zu tätigen. Der Auftraggeber ist ab 2022 verpflichtet die Vorabmeldung mittels SMS oder E-Mail durchzuführen.
Bei einer Nichtbeachtung dieser neuen Regelung ist eine Verwaltungsstrafe von 500 € bis 2.500 € pro selbständigen gelegentlichen Arbeiter vorgesehen.
Die genaue technische Abwicklung wird erst mit einem Rundschreiben des zuständigen Ministeriums mitgeteilt.
Bei einer Nichtbeachtung dieser neuen Regelung ist eine Verwaltungsstrafe von 500 € bis 2.500 € pro selbständigen gelegentlichen Arbeiter vorgesehen.
Die genaue technische Abwicklung wird erst mit einem Rundschreiben des zuständigen Ministeriums mitgeteilt.