Verträge auf bestimmte Zeit
Mit der neuen Arbeitsmarktreform wurde die Zeit, die zwischen zwei befristeten Verträgen vergehen müssen, auf 60 bzw. 90 Tage Tage (je nachdem ob der Vertrag 6 Monate oder länger gedauert hat) erhöht. In den Kollektivverträgen (bei Betrieben mit Saisonstätigkeit z. B. Tourismus) kann diese Zeitspanne auf bis zu 20 bzw. 30 Tage reduziert werden.