Solidarische Haftung bei Werkverträgen
Mit dem Rundschreiben nr. 5/2011 hat das Arbeitsministerium wichtige Hinweise zum Thema solidarischer Haftung bei Werkverträgen veröffentlicht. Es wurde klar gestellt, dass die Frist von zwei Jahren nicht nur die Forderungen von Mitarbeitern betrifft, sondern auch jene von Sozialversicherungsinstituten. Die solidarische Haftung gilt gegenüber allen lohnabhängigen und selbständigen Mitarbeitern, die im Zuge des Werkvertrages zum Einsatz kommen. Hinsichtlich der Steuerrückbehalte gilt die solidarische Haftung nur bei lohnabhängigen Mitarbeitern.