Solidarische Haftung bei Werkverträgen
Der Auftraggeber haftet solidarisch mit den Auftragnehmern und Sub-Auftragnehmern für die Einzahlung der Mehrwertsteuer (Art. 2 Ges.vertr. Dekret Nr. 16/2012) die Einzahlung der IRPEF für lohnabhängige Arbeitnehmer
Die solidarische Haftung gilt für die gesamte Dauer des Werkvertrages und zwei Jahre nach Beendigung desselben. Um die solidarische Haftung zu vermeiden, muss der Auftraggeber beweisen, dass er alles Mögliche unternommen hat, um das Vergehen zu vermeiden.
Die solidarische Haftung des Auftraggebers mit den Auftragnehmern betrifft auch die Bezahlung der Sozialbeiträge und die Einhaltung der Bestimmungen zur Arbeitssicherheit.
Die solidarische Haftung gilt für die gesamte Dauer des Werkvertrages und zwei Jahre nach Beendigung desselben. Um die solidarische Haftung zu vermeiden, muss der Auftraggeber beweisen, dass er alles Mögliche unternommen hat, um das Vergehen zu vermeiden.
Die solidarische Haftung des Auftraggebers mit den Auftragnehmern betrifft auch die Bezahlung der Sozialbeiträge und die Einhaltung der Bestimmungen zur Arbeitssicherheit.