Schweinegrippe AH1N1V - Hinweis für den Arbeitgeber
Die Übertragung erfolgt auf direktem Weg (durch husten oder niesen) und auf indirektem Weg (über die Hände, welche mit infizierten Gegenständen und Oberflächen in Kontakt kommen und dann zu Augen, Mund oder Nase geführt werden).
Daher empfiehlt das Ministerium elementare hygienische Regeln einzuhalten, und zwar:
- häufiges Waschen der Hände
• mit warmen Wasser und Seife, indem die eingeseiften Hände 15-20 Sekunden lang abgerieben werden und dann mit Einweghandtüchern oder mit einem Händetrockner mit Warmluft getrocknet werden, oder
• mit Reinigungslösungen aus Alkohol (Konzentration 60-90%), indem die Hände solange abgerieben werden, bis das Produkt aufgesaugt ist
- bei Husten oder Niesen
• den Mund bzw. die Nase mit einem Papiertaschentuch abdecken
• unverzügliche Entsorgung des benutzten Taschentuches
- Der Arbeitgeber hat demnach folgende Obliegenheiten:
• am Arbeitsplatz Seifen, Reinigungsmittel, Einweghandtücher oder Warmlufttrockner, oder, falls das Wasser fehlen sollte, Einwegfeuchttücher zur Verfügung zu stellen und leicht zugänglich zu machen
• dafür sorgen, dass die Arbeitsplätze täglich gereinigt werden
• Einwegtücher zur Verfügung stellen, um damit beizutragen, dass die Arbeitsplätze sauber gehalten werden
• den Bericht zur Risikobewertung in Bezug auf Gefahren durch biologische Arbeitsstoffe aktualisieren
• bei Tätigkeiten des öffentlichen Dienstes von primären Interesse oder bei anderen gemeinnützigen Tätigkeiten in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Arzt jene Arbeitnehmer identifizieren, welche für den Produktionszyklus wesentlich sind und demnach der Schutzimpfung zu unterziehen wären
• im Falle von Außendiensten im Ausland auf den Internetseiten der jeweiligen Ministerien nachprüfen, ob es spezielle Risikosituationen im betroffenen Ausland gibt
• sollten Arbeitnehmer Symptome der Grippe aufweisen, dann muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass diese umgehend den Arbeitsplatz verlassen
• überprüfen, ob eine korrekte Gebrauchsanweisung für die Nutzung der Schutzmasken (welche er zur Verfügung stellen muss) gegeben ist
- Die Arbeitnehmer müssen
• die elementaren hygienischen Regeln beachten
• dazu beitragen, dass die Arbeitsplätze sauber gehalten werden
• im Falle, dass Symptome der Grippe auftreten, unverzüglich den Arbeitgeber darüber informieren, um dann den Arbeitsplatz verlassen zu können und
• bis zum Verlassen des Arbeitsplatzes eine Schutzmaske tragen, oder alternativ dazu, mit einem Papiertaschentuch Nase und Mund abdecken