Scheinselbstständigkeit
Seit 01.01.2015 kommen die Bestimmungen zur Scheinselbstständigkeit, lt. Gesetz 92/2012, vollständig zur Anwendung. Die Indikatoren für eine Scheinselbstständigkeit sind:
die Dauer der Zusammenarbeit mit ein und demselben Auftraggeber beträgt in zwei aufeinanderfolgenden Jahren mehr als acht Monate pro Jahr
die Vergütung welche aus der Zusammenarbeit erzielt wird, beträgt für zwei aufeinanderfolgende Jahre mehr als 80% der gesamten pro Jahr erzielten Vergütungen
Der selbstständige Mitarbeiter verfügt über einen eigenen Arbeitsplatz beim Auftraggeber
Sollten mindestens zwei dieser Indikatoren zutreffen, können Arbeitsinspektoren die Zusammenarbeit als Projektarbeit einstufen. Ist kein Projekt vorhanden, handelt es sich um ein lohnabhängiges Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit. Von dieser Regelung sind jene Personen ausgeschlossen, die eine selbstständige Tätigkeit ausüben, für welche die Eintragung in einem Berufsalbum Voraussetzung ist.
die Dauer der Zusammenarbeit mit ein und demselben Auftraggeber beträgt in zwei aufeinanderfolgenden Jahren mehr als acht Monate pro Jahr
die Vergütung welche aus der Zusammenarbeit erzielt wird, beträgt für zwei aufeinanderfolgende Jahre mehr als 80% der gesamten pro Jahr erzielten Vergütungen
Der selbstständige Mitarbeiter verfügt über einen eigenen Arbeitsplatz beim Auftraggeber
Sollten mindestens zwei dieser Indikatoren zutreffen, können Arbeitsinspektoren die Zusammenarbeit als Projektarbeit einstufen. Ist kein Projekt vorhanden, handelt es sich um ein lohnabhängiges Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit. Von dieser Regelung sind jene Personen ausgeschlossen, die eine selbstständige Tätigkeit ausüben, für welche die Eintragung in einem Berufsalbum Voraussetzung ist.