Rückforderung Lohnausgleichkasse
Die Frist für die Rückforderung bzw. Verrechnung wurde einheitlich auf 6 Monate ab Ende des Lohnzeitraums - in welchem die ermächtigte Periode der Lohnausgleichskasse ausläuft bzw. ab dem Datum der Ermächtigung, falls diese zu einem späterem Zeitpunkt erfolgen sollte - festgelegt, bei sonstiger Verwirkung der Ansprüche (dies gilt auch für Ansuchen, die vor dem 24.09.2015 gestellt und noch nicht verrechnet wurden - 6 Monate ab 24.09.2015)
INPS Rundschreiben Nr. 197/2015
INPS Rundschreiben Nr. 197/2015