Private Nutzung des Firmenfahrzeugs von Arbeitnehmern
Wenn der Arbeitnehmer das Firmenfahrzeug sowohl betrieblich als auch privat nutzt, gilt dies als Sachentlohnung und muss als solche den Beiträgen und Steuern unterworfen werden. Der Wert, welcher den Sozialabgaben und Steuern unterliegt, wird aufgrund einer Pauschale im Ausmaß von 30% auf den, vom ACI vorgegebenen Spesentarif ermittelt, wobei eine durchschnittliche Leistung von 15.000 km pro Jahr zugrunde gelegt wird.
Wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug ausschließlich für private Zwecke nutzt, entspricht das besteuerbare Einkommen nicht einem Pauschalwert, sondern dem Normalwert des Fahrzeugs.
Sollte vom Arbeitgeber eine Spesenbeteiligung für die Nutzung des Fahrzeugs verlangt werden, verringert sich der Wert des Sachbezuges um die geleistete Beteiligung.
Wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug ausschließlich für private Zwecke nutzt, entspricht das besteuerbare Einkommen nicht einem Pauschalwert, sondern dem Normalwert des Fahrzeugs.
Sollte vom Arbeitgeber eine Spesenbeteiligung für die Nutzung des Fahrzeugs verlangt werden, verringert sich der Wert des Sachbezuges um die geleistete Beteiligung.