Pflicht der Beantragung um Auszug aus dem Strafregister im Falle von Auftragswechsel
Das Dekret Nr. 39/2014 ist aufgrund der EU Richtlinie 2011/93 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern und Jugendlichen erlassen worden. Um zu gewährleisten, dass kein rechtskräftig verurteilter Pädophiler eine berufliche Tätigkeit ausübt, bei welcher er in regelmäßigem Kontakt mit Minderjährigen steht, ist der Arbeitgeber verpflichtet den Strafauszug vor Einstellung einzuholen.
Das Arbeitsministerium erklärt nun, dass im Falle von Auftragswechsel, dort wo die übernehmende Firma verpflichtet ist die Arbeitnehmer des Auftraggebers zu übernehmen, der Strafauszug nicht erneut beantragt werden muss.
(Ministero del lavoro Interpello Nr. 22 vom 24.September 2015)
Das Arbeitsministerium erklärt nun, dass im Falle von Auftragswechsel, dort wo die übernehmende Firma verpflichtet ist die Arbeitnehmer des Auftraggebers zu übernehmen, der Strafauszug nicht erneut beantragt werden muss.
(Ministero del lavoro Interpello Nr. 22 vom 24.September 2015)