Nutznießung der Ferien
Der Arbeitgeber muss bis innerhalb 30.06.2016 überprüfen, ob die Arbeitnehmenden mindestens vier Wochen der Ferien vom Jahr 2014 genossen haben, um eine Verwaltungsstrafe zwischen 130 und 780 Euro zu vermeiden.
Außerdem muss die Möglichkeit gegeben sein, dass mindestens zwei von den vier Ferienwochen des laufenden Jahres 2016 genossen werden.
Außerdem muss die Möglichkeit gegeben sein, dass mindestens zwei von den vier Ferienwochen des laufenden Jahres 2016 genossen werden.