Neue Bestimmungen zu Entlassungen und Schlichtungsversuchen
Nachdem die Durchführungsbestimmungen zum neuen Kündigungsschutz im Amtsblatt der Republik veröffentlicht wurden, treten die neuen Bestimmungen zu den Entlassungen und den entsprechenden Schlichtungsversuchen in Kraft. Man unterscheidet nun drei Arten von Schlichtungen:
Pflichtschlichtung bei Entlassungen aus objektiv gerechtfertigtem Grund von Arbeitnehmern in Betrieben mit mehr als 15 Mitarbeitern, die vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen eingestellt wurden;
fakultative Schlichtung bei jeglichen Streitfällen im Arbeitsrecht;
freiwillige Schlichtung bei Entlassungen aus jeglichem Grund von Arbeitnehmern, die nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen eingestellt wurden.
Pflichtschlichtung bei Entlassungen aus objektiv gerechtfertigtem Grund von Arbeitnehmern in Betrieben mit mehr als 15 Mitarbeitern, die vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen eingestellt wurden;
fakultative Schlichtung bei jeglichen Streitfällen im Arbeitsrecht;
freiwillige Schlichtung bei Entlassungen aus jeglichem Grund von Arbeitnehmern, die nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen eingestellt wurden.