Mod. 770 und Strafe für Schwarzarbeit
Das Berufungsgericht von Brescia hat entschieden, dass das Mod. 770 nicht ausreicht, um die Strafe für Schwarzarbeit zu vermeiden. Sollte ein gelegentlicher Mitarbeiter nachträglich als lohnabhängiger Arbeitnehmer eingestuft werden, muss die Strafe für Schwarzarbeit bezahlt werden, auch wenn die Tätigkeit mit Honorarnote oder Rechnung abgerechnet wurde und die Steuerabzüge regulär eingezahlt und mit dem Mod. 770 erklärt wurden.