Leiharbeiter
Wenn ein Betrieb Leiharbeiter beschäftigt, müssen diese im Einheitslohnbuch (LUL) eingetragen werden. Es müssen folgende Daten aufscheinen: Name, Steuernummer und Einstufung des Leiharbeiters, sowie die Daten der Leiharbeitsagentur. Diese Bestimmung gilt auch im Falle einer Entsendung. Bei einer Nichtbeachtung dieser Vorschrift sind Strafen vorgesehen.