Leiharbeit - Jahresmeldung
Im Jänner ist die Jahresmeldung zur Leiharbeit an die Gewerkschaftsvertretungen fällig (ex art. 24, c. 4, lett. b), D.Lgs. 276/2003). Das Arbeitsministerium hat klargestellt, dass die Fälligkeit vom 31.01. von den Kollektivverträgen abgeändert werden kann.