Keine obligatorische Vereinbarung für Smart Working bis 31/12/2022
Mit der Umwandlung des Decreto Aiuti-Bis wurden einige Bestimmungen über Smart Working, die während des COVID-19-Notstands galten, wieder in Kraft gesetzt.
Bis zum 31/12/2022 kann wieder ohne eine obligatorische individuelle Vereinbarung auf Smart Working zurückgegriffen werden. Es genügt die Aushändigung der Informationen zur Arbeitssicherheit an den Arbeitnehmer und eine vereinfachte Meldung an das zuständige Ministerium.
Zudem wurde das Recht auf Smart Working für gefährdete Arbeitnehmer (lavoratori fragili) und für Eltern von Kindern unter 14 Jahren bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.
Bis zum 31/12/2022 kann wieder ohne eine obligatorische individuelle Vereinbarung auf Smart Working zurückgegriffen werden. Es genügt die Aushändigung der Informationen zur Arbeitssicherheit an den Arbeitnehmer und eine vereinfachte Meldung an das zuständige Ministerium.
Zudem wurde das Recht auf Smart Working für gefährdete Arbeitnehmer (lavoratori fragili) und für Eltern von Kindern unter 14 Jahren bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.