Keine Begünstigungen bei Bezahlung der Arbeitnehmer unter dem Mindestlohn
Das Kassationsgericht hat neuerlich bestätigt, dass Betriebe keine Beitragsbegünstigung oder Fiskalisierung der Soziallasten in Anspruch nehmen können, wenn die Arbeitnehmer nicht beim Fürsorgeinstitut gemeldet wurden, oder wenn sie unter den, vom Kollektivvertrag vorgesehenen Mindestgehältern, entlohnt werden.