Jobs Act - gelegentliche Mitarbeit/Voucher
Das gesetzesvertretende Dekret zum Jobs Act enthält auch wichtige Neuerungen für die gelegentliche Mitarbeiter. Der Maximalbetrag, welcher jeder Mitarbeiter pro Jahr mit Vouchern verdienen darf, wird von 5.050 auf 7.000 Euro netto erhöht. Der Höchstbetrag pro Auftraggeber liegt unverändert bei 2.020 Euro netto im Jahr. Zudem wurde nun endgültig festgelegt, dass Personen, die einkommensunterstützende Leistungen (Arbeitslosengeld, Lohnausgleich u. ä.) erhalten, eine gelegentliche Tätigkeit mit Voucher ausführen dürfen, allerdings nur bis zu einem Gesamtbetrag von 3.000 Euro pro Jahr.
Eine weitere wichtige Neuerung betrifft die Meldung, welcher der Auftraggeber (Unternehmen und Freiberufler) vor Beginn der Arbeitsleistung an das Arbeitsinspektorat tätigen muss. Die Meldung wird telematisch durchgeführt und muss die Daten des Mitarbeiters, sowie den Ort der Arbeitstätigkeit für einen Zeitraum von 30 Tagen enthalten. Die genauen Details zur Meldung müssen allerdings erst noch veröffentlicht werden.
All diese Neuerungen treten mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Republik in Kraft.
Eine weitere wichtige Neuerung betrifft die Meldung, welcher der Auftraggeber (Unternehmen und Freiberufler) vor Beginn der Arbeitsleistung an das Arbeitsinspektorat tätigen muss. Die Meldung wird telematisch durchgeführt und muss die Daten des Mitarbeiters, sowie den Ort der Arbeitstätigkeit für einen Zeitraum von 30 Tagen enthalten. Die genauen Details zur Meldung müssen allerdings erst noch veröffentlicht werden.
All diese Neuerungen treten mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Republik in Kraft.