IRAP-Grundlage und Personalkosten
Zur Erinnerung: lt. Art. 11 des Ges.vertr. Dekrets Nr. 446/1997 sind folgende Kosten nicht von der IRAP-Grundlage absetzbar:
- Entgelte für Handelstätigkeiten und selbständige Tätigkeiten, welche nicht regelmäßig ausgeübt werden,
- Kosten für freie kontinuierliche Mitarbeit, sowie für Projektmitarbeiter
- Entgelte für Tätigkeiten, welche der lohnabhängigen Tätigkeit gleichgestellt sind
- Gewinne für Stille Gesellschafter, die auch im Betrieb mitarbeiten
- Entgelte für Handelstätigkeiten und selbständige Tätigkeiten, welche nicht regelmäßig ausgeübt werden,
- Kosten für freie kontinuierliche Mitarbeit, sowie für Projektmitarbeiter
- Entgelte für Tätigkeiten, welche der lohnabhängigen Tätigkeit gleichgestellt sind
- Gewinne für Stille Gesellschafter, die auch im Betrieb mitarbeiten