Freistellungen und Wartestände
Im Entwurf der Durchführungsbestimmungen des Art. 23 vom Gesetz Nr. 183/2010, welches vom Ministerrat genehmigt wurde, sind zahlreiche Neuerungen zum Thema Freistellungen und Wartestände enthalten. Es ist unter anderem vorgesehen, dass die Arbeitnehmerin im Falle eines Schwangerschaftsabbruchs vorzeitig aus der obligatorischen Mutterschaft an den Arbeitsplatz zurückkehren kann. Das selbe gilt auch bei Tod des Kindes nach einer Frühgeburt. Eine weitere Neuerung betrifft die Freistellung für die Betreuung von Familienangehörigen mit Behinderung, welche auch dann beansprucht werden kann, wenn das behinderte Familienmitglied ganztätig im Krankenhaus oder einer anderen Einrichtung behandelt wird.