Freistellung für die Betreuung von Menschen mit Behinderung
Durch ein Urteil des Verfassungsgerichts vom 18.07.2013 wurde des Recht auf die Freistellung für die Betreuung von Menschen mit Behinderung auf Verwandte und Verschwägerte dritten Grades ausgeweitet. Voraussetzung dafür ist, dass sie mit der zu betreuenden Person zusammen leben.
(INPS, messaggio 16570/2013)
(INPS, messaggio 16570/2013)