Fälligkeit für die Anfechtung von Entlassungen
Ab 01.01.2012 gilt die zweifache Fälligkeit für die Anfechtung von Entlassungen. Die Entlassung muss innerhalb von 60 Tagen angefochten werden. Zudem gilt, dass die Anfechtung unwirksam ist, wenn nicht innerhalb der darauf folgenden 270 Tagen Rekurs beim Gericht hinterlegt wird, bzw. der Gegenpartei ein Schlichtungsversuch angeboten wird.