Einstellung von Arbeitnehmern aus der Mobilitätsliste
Das INPS hat sich kürzlich zum Thema Anstellung von Personen aus der Mobilitätsliste geäußert. Erfolgt die Einstellung auf bestimmte Zeit aus einem technischen, produktiven oder organisatorischen Grund, bzw. als Ersatz für abwesende Mitarbeiter (lt. Art. 1 des Ges.vertr. Dekrets Nr. 368/2001), so kann der Arbeitsvertrag auch für eine Dauer von mehr als 12 Monaten abgeschlossen werden. Der Anspruch auf die Beitragsbegünstigung besteht aber in jedem Fall für höchstens 12 Monate.
(messaggio INPS 27.12.2010, n. 32661)
(messaggio INPS 27.12.2010, n. 32661)