Die Pflichten eines Arbeitnehmers in der Lohnausgleichkasse
Grund dafür ist, dass mit Ausnahme einzelner Fälle, Lohnausgleichsgeld nicht mit zusätzlichen freiberuflichen beziehungsweise lohnabhängigen Einkommen vereinbar ist. Das Unterlassen dieser vorherigen Mitteilung an das NISF/INPS führt zum Verlust des Lohnausgleichsgeldes für den gesamten Zeitraum der Lohnausgleichskasse. Neu und vorerst nur versuchsweise eingeführt, wurde die Vereinbarkeit der Lohnausgleichskasse mit der geringfügigen Beschäftigung (lavoro accessorio), welche über die so genannten Wertgutscheine entlohnt wird. Der Höchstbetrag beläuft sich hierbei auf maximal 3.000 Euro (Gesetz Nr. 33/2009). Während in der außerordentlichen Lohnausgleichskasse die suspendierten Arbeitnehmer
im Falle von Krankheit weiterhin Lohnausgleichsgeld anstatt Krankengeld beziehen, wird Arbeitnehmern in der ordentlichen Lohnausgleichskasse mit reduzierter Arbeitszeit, im Falle von Krankheit, Krankengeld ausbezahlt. Aus diesem Grunde ist es auch im Zeitraum der Lohnausgleichskasse wichtig, dass Arbeitnehmer im Krankheitsfall einen regulären Krankenschein sowohl dem Arbeitgeber als auch dem NISF/INPS innerhalb der kollektivvertraglichen beziehungsweise gesetzlichen Fristen aushändigen.