Auslaendische Kennzeichen
Das Innenministerium hat am 4. Juni 2019 mit einem Rundschreiben erklärt, dass nur jene Fahrzeuglenker vom Fahrverbot von Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen betroffen sind, die im Melderegister der Gemeinde eingetragen sind und somit den anagrafischen Wohnsitz in Italien haben. Saisonal beschäftigte Mitarbeiter mit anagrafischem Wohnsitz in einem anderen EU Mitgliedsstaat sind demnach nicht von diesem Gesetz betroffen und können somit weiterhin mit ihrem Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen in Italien fahren.