Außerordentliche Freistellung auch für Verwandte und Verschwägerte 3. Grades
Aufgrund eines Urteils des Verfassungsgerichts hat das NISF/INPS mitgeteilt, dass die zweijährige außerordentliche Freistellung für die Betreuung von Familienmitgliedern auch von Verwandten oder Verschwägerten dritten Grades in Anspruch genommen werden kann. Voraussetzung dafür ist, dass sie mit der zu pflegenden Person zusammen leben und dass keine anderen Familienangehörigen für die Pflege zur Verfügung stehen.
(INPS, circolare n. 159/2013)
(INPS, circolare n. 159/2013)