Arbeit auf Abruf
Mit dem Gesetzesdekret Nr. 76/2013 wurde eine weitere Einschränkung der Arbeit auf Abruf eingeführt. Jeder Arbeiter auf Abruf darf in einem Zeitraum von 3 Jahren höchstens 400 Tage für den selben Arbeitgeber arbeiten. Es zählen alle Arbeitstage ab 28.06.2013. Wird diese Grenze überschritten, kann der Vertrag in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit und Vollzeit umgewandelt werden. Die Sektoren Tourismus und Schauspielwesen sind von dieser Beschränkung ausgeschlossen.