Anwendung der neuen Bestimmungen für Kleinstbetriebe (sog. "contribuenti minimi")
Es wurde klar gestellt, dass das günstige Steuersystem für Kleinstbetriebe ("contribuenti minimi") nur angewandt werden kann, wenn in den drei Jahren vor Tätigkeitsbeginn keine unternehmerische oder freiberufliche Tätigkeit ausgeübt wurde, auch nicht als Gesellschafter oder mitarbeitendes Familienmitglied. Es darf sich auch nicht um die Fortsetzung einer Tätigkeit handeln, welche vorher in Form von lohnabhängiger oder selbständiger Arbeit ausgeübt wurde (Ausnahme Berufspraktikanten). Außerdem müssen natürlich auch alle anderen, vom Gesetzgeber vorgesehenen, Voraussetzungen erfüllt werden.