“Wir schätzen ELAS als zuverlässigen und rasch agierenden Partner für die Lohnverrechnung unserer italienischen Mitarbeiter und ebenso als kompetenten Berater in sämtlichen arbeitsrechtlichen Fragen.“
Elisabeth Hütter - Personalleiterin
AAA - Air Alps Aviation
Im Amtsblatt der Republik Nr. 196 vom 23.08.2010 wurde das Gesetz zu den Maßnahmen gegen die Mafia veröffentlicht. Das Gesetz enthält auch neue Bestimmungen bezüglich der Erkennungsausweise auf Baustellen. Der Art. 5 des besagten Gesetzes legt fest, dass der Baustellenausweis ab 07.09.2010 auch das Einstellungsdatum enthalten muss. Im Falle von Weitergabe von Arbeiten ("subappalto") muss auch die entsprechende Genehmigung angeführt sein. Bei selbständigen Arbeitern muss der Name des Auftraggebers auf dem Baustellenausweis ersichtlich sein.
Mit dem Urteil Nr. 3240 vom 12.02.2010 hat das Kassationsgericht festgelegt, dass ein mitarbeitender Gesellschafter einer kaufmännischen G.m.b.H., der gleichzeitig auch Verwalter ist, nicht sowohl bei der Getrennten Pensionskasse als auch bei der Kaufleuteversicherungen eingeschrieben sein muss. Der Gesellschafter muss nur bei jener Pensionsverwaltung versichert sein, die für seine überwiegende Tätigkeit vorgesehen ist. Laut Urteil des Kassationsgerichts ist demnach auch nur das Einkommen aus der vorwiegenden Tätigkeit den Beiträgen zu unterwerfen.
Daraus folgt, dass Gesellschafter, welche auch eine andere Tätigkeit ausführen, also nicht doppelt versichert werden müssen. Um zu vermeiden, dass die Beiträge in jene Pensionskasse eingezahlt werden, welche vorteilhafter ist, liegt es beim NISF/INPS festzulegen, welche Tätigkeit als überwiegend gilt.