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Dott. Giorgio Colantonio - Direttore
ARKOM - VESTIAMO L´INFORMAZIONE
Im Amtsblatt der Republik Nr. 196 vom 23.08.2010 wurde das Gesetz zu den Maßnahmen gegen die Mafia veröffentlicht. Das Gesetz enthält auch neue Bestimmungen bezüglich der Erkennungsausweise auf Baustellen. Der Art. 5 des besagten Gesetzes legt fest, dass der Baustellenausweis ab 07.09.2010 auch das Einstellungsdatum enthalten muss. Im Falle von Weitergabe von Arbeiten ("subappalto") muss auch die entsprechende Genehmigung angeführt sein. Bei selbständigen Arbeitern muss der Name des Auftraggebers auf dem Baustellenausweis ersichtlich sein.
07.07.2010: Aufgrund eines gesamtstaatlichen Abkommens aus dem Jahre 1988 mußten Handwerksbetriebe mit Arbeitnehmern in den vergangenen Jahren immer innerhalb 15. Juli die Einzahlung von Beiträgen an den "Fond für die Sicherung des Einkommens und an den "Fonds für gewerkschaftliche Vertretung" vornehmen. Da dieses ausgelaufene Abkommen zur Zeit neu überarbeitet wird, ist die Zahlung nicht zum 15. Juli 2010 fällig, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt. Sobald die Neuerungen veröffentlicht sind, werden wir Sie termingerecht informieren.
07.07.2010: Das NISF/INPS hat am 25.06.2010 mitgeteilt, dass im Zeitraum vom 01.07.2010 bis 30.09.2010 verstärkte Kontrollen in Saisonsbetrieben durchgeführt werden. Die Inspektionen werden speziell am Wochnende (Freitag bis Sonntag) und in den Abend- und Nachtstunden vorgenommen, und dienen vor allem dazu, die Schwarzarbeit aufzudecken. Es werden aber auch andere Aspekte, wie z. B. Arbeitssicherheit, Einhaltung der Bestimmungen bezüglich Arbeitszeit (z. B. Nachtarbeit), ordnungsgemäße Beitragszahlungen, Arbeit von Minderjährigen u.ä. kontrolliert.
07.07.2010: Am 01.05.2010 ist das EU-Abkommen Nr. 883/2003 in Kraft getreten, welches die Sozialversicherung auf europäischer Ebene koordiniert. Das Abkommen bekräftigt das Prinzip der einmaligen Sozialversicherung, d.h. EU-Bürger sind nur in einem Staat beitragspflichtig. So unterliegen insbesondere Selbständige und lohnabhängige Arbeitnehmer der Sozialgesetzgebung des Staates, wo die Arbeitstätigkeit ausgeführt wird.
06.07.2010: Der Kollektivvertrag vom 25.11.2009 für Leitende Angestellte von Industriebetrieben sieht vor, dass der Arbeitgeber für den Leitenden Angestellten eine Versicherung abschließen muss. Die Versicherung muss Unfälle abdecken, die verschieden sind von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten. Im Todesfalle bzw. bei bleibender Invalidität, welche eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses unmöglich macht, muss die Versicherung folgende Summe garantieren: 150.000,00 € für Leitende Angestellte ohne Kinder oder Ehepartner zu Lasten 220.000,00 € für Leitende Angestellte mit einem oder mehreren Kindern und/oder Ehepartner zu Lasten Der Leitende Angestellte beteiligt sich jährlich im Ausmaß von 150,00 € an den Kosten für die Versicherung.
06.07.2010: Am 30.06.2010 hat die Agentur der Einnahmen die Einzahlungkodexe für die Beitragszahlung an die Zusatzrentenfonde des Pensplan über das Mod. F24 festgelegt. Die Beiträge an den Laborfonds, Raiffeisen, Pensplan-Profi und Plurifonds können in nächster Zukunft also direkt über das Mod. F24 eingezahlt werden. (Agentur der Einnahmen Entschlüsse Nr. 63/E und Nr. 64/E vom 30.06.2010)